Briefkastenanschrift und Vorsteuerabzug

Mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2018 – VR 25/15 – hat das Gericht seine Rechtsprechung geändert. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht mehr voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht nunmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Die alte – nunmehr abgeänderte – Rechtsprechung hatte vorausgesetzt, dass ein Rechnungsempfänger, wenn er seinen Vorsteuerabzug nicht riskieren wollte, prüfen musste, ob sein leistender Vertragspartner unter der in der Rechnungsanschrift auch tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Das war eine im Zeitalter des Internet und des Online – Handels ersichtlich unzumutbare Anforderung. Von sich aus hätte der Bundesfinanzhof seine restriktive Rechtsprechung nicht aufgegeben, wenn der EuGH es nicht von ihm mit einer Entscheidung vom 15.11.2017 erfordert hätte (C-374/16 und C-375/16).

Unabhängig von dieser Rechtsprechungsänderung bleibt es allerdings dabei, dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige weiß oder wissen musste, dass er in eine Lieferkette einbezogen ist, in der Steuerhinterziehung begangen wird. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen genügt nun allerdings nicht mehr der bloße Hinweis auf eine Briefkastenanschrift des Lieferers.

Finanzbeamter und Steuerhinterziehung = Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Der Vorsteher eines Finanzamtes hatte Steuern verkürzt wegen unzutreffender Angaben über das Zusammenleben mit seiner damaligen Ehefrau, was ihm die günstigere Veranlagungsart „Zusammenveranlagung“ verschaffte. Er war von den Strafgerichten zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das ausreichen lassen, um ihm im Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 – sogar erklärt, dass die Höhe der verkürzten Steuer für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens unerheblich sei.

Das Gericht wies weiterhin darauf hin, dass im Disziplinarverfahren grundsätzlich eine Bindungswirkung an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren besteht (§ 57 BDG).

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Beamte im Strafverfahren um den Sachverhalt kämpfen müssen. Das Disziplinargericht wird im anschließen Disziplinarverfahren einen anderen Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen.

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung und Untreue nicht vergleichbar

Der Bundesgerichtshofs hatte in einem Urteil vom 02.12.2008 -1 StR 416/08 – für Fälle der Steuerhinterziehung erklärt:

„Jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag wird die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine (ergänze: zur Bewährung) aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.“

In einer neuen Entscheidung des BGH vom 14.03.2018 -2 StR 416/16- weist das Gericht darauf hin, dass diese Grundsätze der Strafzumessung nicht auf den Straftatbestand der Untreue übertragen werden können.

 

 

 

Apotheken – Erlaubnis und Steuerhinterziehung

Das VG Aachen hat in einem Urteil vom 06.07.2018 – 7 K 5905/17 – den Widerruf einer Apotheken-Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit als rechtmäßig bestätigt.

Der Kläger war als Apotheker wegen Steuerhinterziehung von etwa 240.000 € zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Sein Geständnis und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer halfen ihm nicht, wobei gegen ihn auch ins Gewicht fiel, dass er in seinem Abrechnungssystem eine Manipulationssoftware verwendet hatte.

Die Entscheidung zeigt, dass Unzuverlässigkeit im Sinne des Apothekenrechts nicht zwingend voraussetzt, dass eine spezifisch apothekenrechtliche Pflicht verletzt worden ist. Es kann auch der Verstoß gegen eine steuerliche Pflicht genügen. Letztlich sind jedoch immer die Umstände des einzelnen Falles entscheidend.

Umsatzsteuerausfälle und Online-Handel

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Danach wird ein neuer § 22 f UStG eingeführt, mit dem Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet werden, bestimmte Daten ihrer Händler zu erfassen. Aufgezeichnet wird insbesondere ab Januar 2019:

der Name und die Anschrift des liefernden Unternehmers

Steuernummer und soweit vorhanden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers

der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie der Bestimmungsort der Ware

der Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

Die Daten können sodann von der Finanzverwaltung ohne weiteres über Sammelauskunftsersuchen abgefragt werden.

Die liefernden Unternehmer müssen sich weiterhin eine Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung des für sie zuständigen Finanzamtes besorgen.  Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im

Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf

den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben einen  Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer, müssen Name und Anschrift und Geburtsdatum des Liefernden, Versendungs- und Bestimmungsort der Ware und Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes aufgezeichnet werden.

Weiterhin soll eine Haftung der Betreiber der Handelsplattformen eingeführt werden für ausgefallene Umsatzsteuer, sofern die Betreiber bestimmte Pflichten, wozu auch die Aufzeichnungspflicht gehört, verletzen. Die Einzelheiten stelle ich hier nicht dar. (vgl. i.e. § 25 e UStG).

Schweigerecht

Die ermittelnden Polizeibeamten müssen Beschuldigte vor Vernehmungen auf ihr Schweigerecht hinweisen. Geschieht das nicht, sind die Angaben von Beschuldigten grundsätzlich im Strafverfahren nicht verwertbar (vgl. § 136 BGB). Weiterhin dürfen Beschuldigte während einer Vernehmung vom Vernehmungsbeamten nicht getäuscht werden. Auch täuschungsbedingte Angaben sind nicht verwertbar (vgl. § 136a StPO).

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 06.03.2018 – 1 StR 277/17 – einen Fall zu entscheiden, indem die Angeklagten nur wegen ihrer Geständnisse überführt werden konnten. Diese Geständnisse hatten sie jedoch nicht in Vernehmungen abgegeben, sodass die §§ 136 und 136a StPO nicht anwendbar waren. Er stellte sich dennoch die Frage nach der Verwertbarkeit der Geständnisse.

Mutter und Tochter hatten ein Haus angezündet. Sie waren am Tatort verdächtigt worden, beriefen sich aber nach Belehrung durch die eintreffenden Polizeibeamten auf ihr Schweigerecht. Da die Mutter vor der Tat eine Überdosis Antidepressiva eingenommen hatte und der Verdacht auf Rauchvergiftungen bestand, wurden die beiden Beschuldigten von Polizeibeamten ins Krankenhaus begleitet.

Die Mutter legte gegenüber dem dort behandelnden Arzt ein Geständnis ab. Der Arzt berief sich später auf sein ärztliches Schweigerecht. Während des Gespräches zwischen Arzt und Patient war jedoch auch eine Polizeibeamtin anwesend, von der die Beschuldigte annahm, sie gehöre zum ärztlichen Personal.

Der Bundesgerichtshof sah die Zeugenaussage der Polizeibeamtin über das Geständnis der Beschuldigten nicht als verwertbar an, weil sie unter schweren Antidepressiva stand, sich zuvor auf ihr Schweigerecht berufen hatte und die Polizeibeamtin – in ihrer Rolle unbekannt – im Behandlungszimmer verblieb. Außerdem musste die Beschuldigte sich gegenüber dem Arzt zu den Umständen des Brandes äußern, damit eine sinnvolle ärztliche Behandlung eingeleitet werden konnte. Das hatte die Polizeibeamtin ausgenutzt.

Am folgenden Tag bat die Mutter einen Polizeibeamten an ihr Krankenhausbett, um sich über den Gesundheitszustand der Tochter zu erkundigen. Dabei hatte sie erneut darüber gesprochen, dass „wir alles angezündet haben“. Die Zeugenaussage des Polizeibeamten über diese Angabe sah der Bundesgerichtshof demgegenüber jedoch als verwertbar an, weil die Beschuldigte den Polizeibeamten selbst an das Bett gebeten hatte und sie sich unbeeinflusst von Ärzten und Medikamenten gegenüber dem Beamten in Kenntnis von dessen Rolle geäußert hatte.

Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung sieht der Bundesgerichtshof in seinem Urteil als Ausfluss des Grundrechtes der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG an. Ob diese verfassungsrechtliche Position eines Angeklagten verletzt ist mit der Folge der Unverwertbarkeit von Aussagen über Geständnisse prüft das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls, wie die Entscheidung sehr anschaulich macht. Leider ist damit einer wenig berechenbaren Rechtsprechung im Einzelfall der Weg bereitet.

Trunkenheit im Verkehr bei Betäubungsmitteln

§ 316 StGB ist mit „Trunkenheit im Verkehr“ überschrieben. Danach macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (!) nicht der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wegen Trunkenheit im Verkehr kann sich also auch jemand strafbar machen, der andere Drogen als Alkohol eingenommen hat.

Wer 1,1 Promille Alkohol und mehr im Blut hat und damit am Steuer eines Autos erwischt wird, wird unwiderleglich als fahruntüchtig angesehen. Die ganz überwiegende Rechtsprechung lehnt solch einen Grenzwert bei anderen Drogen als Alkohol ab. Neben der Feststellung von Betäubungsmitteln im Blut des Fahrers braucht es weitere Beweisanzeichen, um ihn als fahruntüchtig anzusehen, etwa „Schlangefahren“ (vgl. zuletzt etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2018 – 2 Rev 8/18 – 1 Ss 1/18 -).

Achtung! Ein Beschuldigter einer Straftat ist nicht verpflichtet an einem Koordinationstest teilzunehmen. Dadurch gewinnt der Beschuldigte nichts. Im Gegenteil: Bei schlechter Koordination kann der Test die Beweisanzeichen liefern, die es braucht um die Fahruntüchtigkeit nachzuweisen.

Ein Beschuldigter hat überdies ein Schweigerecht, wovon jedenfalls vor Ort, Gebrauch gemacht werden sollte. Wer sich bei einer Befragung ungewöhnlich verhält, liefert mit seinem Verhalten möglicherweise ebenfalls Beweisanzeichen von Fahruntauglichkeit.

Da der Nachweis von Fahruntauglichkeit in der Praxis oft nicht gelingt, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 2 StVG eine Ordnungswidrigkeit geschaffen, die es ausreichen lässt, wenn andere Drogen als Alkohol schlicht im Blut des Fahrers festgestellt werden. § 24 Abs. 2 StVG lautet:

„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

Da aufgrund der sehr guten Testverfahren heutzutage die Nachweisdauer von Betäubungsmitteln sehr viel weiter gehen kann als deren Wirkungsdauer, spielen sodann auch bei § 24a StVG (Mindest-) Grenzwerte eine Rolle. Eine einheitliche Rechtsprechung existiert insoweit jedoch nicht. In Einzelfällen sollte insoweit ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden.

Dem Ersttäter bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG drohen in der Regel eine Geldbuße in Höhe von 500,– EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot und außerdem zwei Punkte in Flensburg.

Eine ganz andere Frage ist schließlich, wie die Führerscheinstelle damit umgeht, wenn ihr die Polizei mitteilt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis am Steuer unter dem Einfluss von Drogen festgestellt worden ist. Die Führerscheinstelle kann daraufhin im ungünstigsten Fall die Fahrerlaubnis entziehen.

Schätzung im Steuerstrafverfahren

Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ und eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in einem Steuerstrafverfahren scheinen sich einander auszuschließen. Aber:

„Auch im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, aber ungewiss sind (BGH, Beschluss vom 06. April 2016 – 1 StR 523/15 –).“

Wie der Richter dabei vorzugehen hat, gibt der BGH (a.a.O.) wie folgt vor:

„Ziel der Schätzung ist es, aus den vorhandenen Anhaltspunkten in einem Akt des Schlussfolgerns und der Subsumtion diejenigen Tatsachen zu ermitteln, von deren Richtigkeit der Tatrichter überzeugt ist. Die Schätzung ist so vorzunehmen, dass sie im Ergebnis einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich bzw. einer ordnungsgemäßen Einnahmeüberschussrechnung möglichst nahe kommt. Sie muss daher schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Soweit Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, hat er diese der Schätzung zugrunde zu legen. Die im Rahmen des Steuerstrafverfahrens erfolgende Schätzung steht zudem unter dem Gebot, dass sich unüberwindbare Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen. Dementsprechend müssen die vom Besteuerungsverfahren abweichenden Verfahrensgrundsätze eingehalten werden. Erforderlichenfalls hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen. Das bedeutet u. a., dass der Tatrichter die Schätzung der Höhe nach auf den Betrag zu begrenzen hat, der „mindestens” hinterzogen worden ist.“

Geschwindigkeitsmessung durch private Dienstleister

Früher haben Gerichte entschieden, dass die Einschaltung privater Dienstleister für Geschwindigkeitsmessungen durch Kommunen und Städte rechtswidrig ist. Mittlerweile sind jedoch in den Bundesländern rechtliche Regelungen getroffen worden, die den Kommunen/Städten erlauben, private Dienstleister im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen einzusetzen. Aber: Der Hoheitsträger muss immer Herr des Ermittlungsverfahrens bleiben, denn immerhin münden solche Geschwindigkeitsmessungen, insbesondere über Geldbußen und Fahrverbote, in massive Eingriffe des Staates in die Rechte seiner Bürger.

Das AG Friedberg (Hessen) hat in einem Beschluss vom 08. August 2017 – 45 a OWi – 208 Js 22979/17 – hierzu zwei interessante Leitsätze mitgeteilt:

„Sofern die zur Auswertung der Messung notwendige Hard- und Software nicht im Besitz der Stadt (oder eines Hoheitsträgers im Sinne eines Ordnungsbehördenbezirks) ist, ist die Stadt auch nicht Herrin über die Messdaten im Sinne der Rspr., sondern lediglich im Besitz einer CD mit Daten, die sie nicht verifizieren kann und von denen unklar bleibt, mit welcher Software sie erzeugt wurden.

Herrin über das Verfahren und die Messdaten ist die Stadt nur dann, wenn die Auswertung in eigener Regie und in den eigenen Räumen vorgenommen wird, der auswertende Beamte also selbst entscheiden kann, wann er die Auswertung vornimmt und hierbei nicht an die zeitlichen Vorgaben des privaten Dienstleisters gebunden ist.“

In einem Fall, in dem private Dienstleister in die Messung einbezogen sind, sollte also immer genau geprüft werden, wer was gemacht hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Praxis zeigt, dass auf diese Art und Weise es immer wieder gelingt, Verfahren zumindest zur Einstellung zu bringen.

Taxigenehmigung und Steuerhinterziehung

Das VG Köln hat in einem Beschluss vom 15.06.2018 – 18 L 557/18 – den Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen bestätigt. Dem Taxiunternehmer wurde vorgeworfen, Steuern hinterzogen zu haben. Aus dem Bericht der Steuerfahndung ergab sich, dass Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in großem Umfang nachhaltig über einen längeren Zeitraum verletzt worden sein sollten, Schichtzettel vernichtet, Umsätze verschwiegen und Löhne schwarz ausbezahlt worden sein sollten. Die Steuernachforderungen beliefen sich auf etwa 100.000 €. Ohne eine strafgerichtliche Verurteilung abzuwarten, hielt das Gericht den Widerruf der Genehmigung für rechtmäßig. Der Taxiunternehmer sei steuerlich unzuverlässig, so das Gericht.