Kryptowährungen und Steuerhinterziehung

Die Behandlung von Kryptowährungen im Einkommensteuerrecht ist noch nicht abschließend geklärt. Die überwiegende Ansicht in der steuerlichen Literatur ist der Auffassung, dass der Verkauf von Kryptowährungen, die eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehalten hat, zu sog. sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG führt. Dabei anfallende Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.

Wer also Veräußerungsgewinne, die aus Spekulationsgeschäften innerhalb eines Jahres mit solchen Währungen stammen, in der entsprechenden Steuererklärung nicht angibt, muss damit rechnen wegen Steuerhinterziehung verfolgt zu werden.

Der steuerliche Berater wird seinem Mandanten gegebenenfalls zu einer Selbstanzeige nach § 371 AO raten müssen.

Vernehmungstaktik von Strafrichtern

Der Titel dieses Posts wird so manchen Richter provozieren. Sie werden entgegnen, dass sie keine Vernehmungstaktik, sondern eine Vernehmungstechnik anwenden, die darauf ausgerichtet ist, die Wahrheit zu ergründen. Nur darum gehe es ihnen.
So einfach ist es jedoch nicht, was die Praxis zeigt. Richter müssen ihre Fälle erledigen und neigen daher dazu, die ihnen vorgelegten Anklagen in Vernehmungen Punkt für Punkt abzuarbeiten. Wenn also beispielsweise ein Diebstahl angeklagt ist, wird der Richter wissen wollen, ob eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht durch den Angeklagten weggenommen worden ist. Darauf verdichten sich meist auch die Fragen der Richter. Insoweit ersteht auch – meist unbewusst – eine Erwartungshaltung. In diese Erwartungshaltung gehört nicht (!), dass es möglicherweise auch ganz anders gewesen ist als in der Anklage aufgeführt.
Das kann gewaltige Auswirkungen in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung haben, etwa wenn ein Richter einen Angeklagten oder Zeugen unterbricht, obwohl der Vernommene Entlastendes berichten will.
Ein guter Verteidiger wird daher darauf achten, dass der Richter bei seiner Vernehmung den Angeklagten und Entlastungszeugen ausreden lässt, insbesondere sind Unterbrechungen des Richters durch leitende Fragen zu verhindern, die vom entlastenden Sachverhalt wegführen und zum Sachverhalt der Anklage hinführen.
Die Strafprozessordnung sieht ausdrücklich vor, dass Zeugen sogar das Recht haben, im Zusammenhang vortragen zu dürfen. Erst danach können Fragen gestellt werden (§ 69 StPO).

Compliance und Unternehmensbuße

Wenn aus Unternehmen heraus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, kann auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden (vgl. § 30 OWiG).

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16 – entschieden, dass sich zugunsten des Unternehmens bei der Bemessung einer Geldbuße auswirken kann, dass es sog. Compliance – Maßnahmen ergriffen hatte oder sogar erst nach der Tat installiert. Sog. Compliance – Management – Systeme dienen dazu, Rechtsverstöße aus einem Unternehmen heraus zu vermeiden.

Diese Entscheidung wurde von Rechtsanwälten geradezu bejubelt, denn die Entscheidung ist bestes Werbemittel für die Einführung von Compliance Management Systemen in Unternehmen. Solche Systeme sind kostspielig!

Leider hat der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass das Gesetz vorsieht, dass eine Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat gezogen wurde, übersteigen soll (§ 17 Abs. 4 S. 1 OWiG). Diese Regelung ist sehr gefährlich und hat schon so manches Unternehmen in die Gefahr der Insolvenz gebracht aus Anlass von Unternehmensbußen.

Befragungsreihenfolge im Strafprozess

Wenn es um die Reihenfolge der Befragung von Zeugen in einem Strafprozess geht, stellt sich die Frage in welcher Reihenfolge die Zeugen vernommen werden sollen. Im Gerichtsalltag der Strafgerichte ist es oft so, dass das Gericht die Reihenfolge, in der die Zeugen in der Anklageschrift aufgeführt sind, übernimmt. Die Staatsanwaltschaft schreibt jedoch regelmäßig ihre Hauptbelastungszeugen an die ersten Stellen in der Anklage. Entlastungszeugen tauchen oft noch nicht einmal in der Anklage auf.

Es ist zwar Sache des Vorsitzenden Richters über die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen zu bestimmen (vgl. § 238 Abs. 1 StPO), aber eine kluge Verteidigung versucht in geeigneten Fällen auf die Reihenfolge der Befragung Einfluss zu nehmen. Insbesondere muss immer kritisch hinterfragt werden, ob die aus der Anklageschrift hervorgehende Reihenfolge der Zeugen bei der Befragung übernommen werden muss. So kann es Fälle geben, in denen es sinnvoll ist, zunächst einmal einen Entlastungszeugen zu hören, etwa um dem Belastungszeugen eine Falschaussage zu ersparen!

Das Thema hat noch einen zweiten Aspekt: In welcher Reihenfolge dürfen die Verfahrensbeteiligten einen Zeugen befragen? Einigkeit besteht nur, dass der Vorsitzende Richter kraft seiner Befugnis, die Verhandlung zu leiten mit der Befragung beginnt. Beim Fragerecht der anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt das Gesetz jedoch keine Reihenfolge (siehe § 240 StGB). Dennoch fragt in deutschen Strafgerichten in aller Regel die Verteidigung erst nach der Staatsanwaltschaft. Das muss nicht so sein. Wer zuerst fragen darf, hat einen Vorsprung, denn er kann – wie es Verteidiger so schön sagen – die „Wiese abmähen.“ Wenn die Verteidigung zuletzt den Zeugen befragen darf, weiß der Zeuge oft schon nicht mehr, was er überhaupt noch antworten soll, nachdem er von Gericht und Staatsanwaltschaft bereits umfassend befragt worden ist.

Vor allem, wenn die Verteidigung meint, den Zeugen lenken zu müssen, wird zu überlegen sein, ob sie beantragt, ihn vor der Staatsanwaltschaft befragen zu dürfen.

Umsatzsteuer und Verjährung im Strafrecht

Wer sich gegen einen Vorwurf aus dem Steuerstrafrecht verteidigen will, kommt leider ohne Kenntnisse aus dem Steuerrecht nicht aus. Das zeigt etwa sehr anschaulich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2017 – 1 StR 279/17-, in der es darum ging, wann eine Umsatzsteuerhinterziehung strafrechtlich verjährt.

Die Verjährung im Strafrecht tritt mit der Beendigung der Straftat ein (§ 78 a S. 1 StGB). Bei Veranlagungssteuern wird die Beendigung der Tat üblicherweise angenommen, wenn der unrichtige Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Im Fall des BGH hatte der Täter eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Weil diese Erklärung gemäß § 168 S. 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galt, begann die strafrechtliche Verjährungsfrist bereits mit Abgabe der unrichtigen Erklärung zu laufen. Das rettete den Angeklagten, denn seine Umsatzsteuerhinterziehung war damit verjährt. Er konnte insoweit nicht mehr bestraft werden.

Wenn das Finanzamt der Umsatzsteuerjahreserklärung jedoch nicht gefolgt wäre und einen eigenständigen Umsatzsteuerbescheid erlassen hätte oder aber gemäß § 168 S. 2 AO der Erklärung noch hätte zustimmen müssen, hätten sich andere Fristenläufe ergeben. Wir sehen sehr schön, dass ohne das Steuerrecht die rein strafrechtliche Frage nach der Verjährung einer Straftat in diesem Fall nicht zu lösen ist.

Verbandssanktion

Die Sanktionierung von Verbänden ist im deutschen Recht nur unzureichend geregelt. Das was im Ausland, insbesondere in den USA und auf europäischer Ebene, bereits Gang und gebe ist, und zwar die Sanktionierung von Verbänden, ist auf nationaler Ebene noch eher die Ausnahme. Zwar sieht auch das deutsche Recht in § 30 OWiG die Möglichkeit vor, Verbände zu sanktionieren, wenn Personen für ein Unternehmen handeln und dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. Diese Möglichkeit wird oftmals jedoch nur unzureichend genutzt. Es gibt Staatsanwaltschaften, die diese Vorschrift grundsätzlich nicht anwenden, was auch legal ist, weil die Verfolgung des Verbandes in ihrem Ermessen liegt (vgl. § 47 OWiG). Das wird als ungerecht empfunden, denn dadurch hängt eine Verbandssanktion oft nur davon ab, wo das betroffene Unternehmen seinen Sitz hat. Empirisch ist festgestellt worden, dass § 30 OWiG von den Verfolgungsbehörden deutschlandweit sehr viel seltener angewendet wird als er angewendet werden könnte. Als unzureichend wird auch empfunden, dass die Unternehmensbußen bis zu einer Höhe von 10 Million € begrenzt sind.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2013 den Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuches vorgelegt, der zwar eine rege wissenschaftliche Debatte auslöste, aber politisch versandete, wobei erfolgreiche Lobbyarbeit eine Rolle gespielt haben dürfte. Ein vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteter Gesetzesentwurf wurde von der Bundestagswahl 2017 gleichsam ausgebremst. Nunmehr hat eine Forschungsgruppe der Universität Köln im Jahr 2017 den Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes vorgelegt.

Der Kölner Entwurf sieht insbesondere eine Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft vor (§ 13). Interessant ist auch, dass Vertreter des Verbandes ein Schweigerecht haben (§ 17 Abs. 1) und interne Untersuchungen des Verbandes verschwiegen werden dürfen (§ 18).

Der Entwurf wird so sicher nicht Gesetz werden, aber wesentliche Grundlage für weitere Beratungen auf politischer Ebene sein. Über kurz oder lang wird an einem neuen Verbandssanktionenrecht wohl kein Weg vorbei führen.

Vernehmungstaktik des Strafverteidigers

Ein Richter sollte im Idealfall bei der Befragung von Zeugen das Ziel haben, die Wahrheit zu ermitteln. Der Strafverteidiger hat das Interesse, für seinen Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Diese Interessen sind zuweilen nicht in Deckung zu bringen. Das erfordert von einem guten Strafverteidiger, dass er ggf. den Prinzipien der Vernehmungslehre zuwiderhandeln muss. So gilt es etwa in der Vernehmungslehre als Fehler, einen Zeugen zu unterbrechen oder ihn suggestiv zu befragen. Zeugen geschickt zu unterbrechen und durch Fragen zu führen gehört jedoch zu den höchsten Künsten der Verteidigung. Wer das nicht wahrhaben will, darf diesen Beruf keinesfalls ergreifen.

Betrugsschaden als anzuerkennender steuerlicher Verlust

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 07. Februar 2018 – X R 10/16 – entschieden, dass ein Verlust des eingesetzten Kapitals, der durch einen Betrug dem Steuerpflichtigen entstanden ist, als Gewerbeverlust steuerlich abgezogen werden kann.

Das Finanzamt hatte unter anderem argumentiert, dass ein Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb schon deshalb nicht habe entstehen können, weil der Betrüger mit dem eingesammelten Kapital niemals die Absicht hatte, ein Gewerbe zu betreiben. Der Kläger hatte in vorgegaukelte künftige Einnahmen aus Blockheizkraftwerken investiert. Dieser Argumentation schiebt der Bundesfinanzhof den Riegel vor. Das Gericht stellt auf die subjektive Sichtweise des Steuerpflichtigen ab im Zeitpunkt des Abschlusses der betrügerischen Verträge. Durfte der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass seine Investitionen zu gewerblichen Einkünften führen werden, darf er das verlorene investierte Kapital als Verlust aus Gewerbebetrieb steuerlich geltend machen.

Der Teufel steckt allerdings wie immer im Steuerrecht im Detail. Oft werden Betrugsopfer an Geschäftsmodellen beteiligt, die ihnen künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgaukeln oder sie an angeblichen Steuerstundungsmodellen beteiligen. In diesen Bereichen sieht das Steuerrecht jedoch Verlustabzugsbeschränkung vor (vgl. §§ 20 Abs. 9, 15 b EStG).

Betrugsopfer sollten sich also kundig machen, wie ihre Verluste steuerlich einzuordnen sind, wenn sie sie gegenüber dem Finanzamt geltend machen wollen.

Einkünfte über airbnb und Steuerhinterziehung

Spiegel online teilte am 04.05.2018 mit, dass das Bundeszentralamt für Steuern eine so genannte Gruppenanfrage nach Dublin an den Sitz des Unterkunftsvermittlungsportals airbnb in Europa gestellt hat. Die deutsche Finanzverwaltung will die Daten der Vermieter erlangen, um überprüfen zu können, ob in deren Steuererklärungen entsprechende Vermietereinkünfte angegeben worden sind.

Wer vor diesem Hintergrund erwägt, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, sollte sich zuvor von einem Steuerfachmann beraten lassen. Eine wirksame Selbstanzeige muss vollständig sein. So muss geprüft werden, ob es in der jeweiligen Stadt/Gemeinde gesonderte Beherbergungsabgaben gibt. Bei der Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung zu prüfen und bei der Gewerbesteuer stellt sich die Frage nach der Gewerblichkeit der Tätigkeit. Einkommensteuerlich ist die Bagatellgrenze nach R 21.2 Abs. 1 EStR zu prüfen. Bei Auslandssachverhalten sind die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Eine wirksame Selbstanzeige scheidet auch bei Tat Entdeckung aus. Hierzu kann auch nur bei Kenntnis des Einzelfalles eine verständige Würdigung abgegeben werden.

Abschließend wird noch zu prüfen sein, ob in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde Zweckentfremdungsverbote bestehen. Verstöße werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Auslandskonto und Hartz IV

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit einem Urteil vom 14.03.2018 – L 13 AS 17/15 – die Klage gegen einen Rückforderungsbescheid des Jobcenters abgewiesen. Die Kläger hatten, so die Feststellungen des Gerichts, ein Schweizer Bankkonto mit etwa 170.000 € und zugleich seit 2005 Grundsicherungsleistungen in Anspruch genommen, was sie dem Jobcenter verschwiegen.

Das Gericht hielt dabei für unbeachtlich, dass die Kenntnis von dem Schweizer Konto von einer Steuer CD herrührte, die das Land Rheinland-Pfalz mutmaßlich rechtswidrig angekauft hatte.

Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Sie weist jedoch auf eine Problematik, die in Zukunft häufiger auftauchen wird. Mittlerweile läuft in Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten ein automatischer Austausch von Informationen über Bankkonten von Steuerpflichtigen über Grenzen hinweg.

Wegen der Niedrigzinsphase in den letzten Jahren stellen dabei verschwiegene Kapitalerträge oft nicht das Hauptproblem der Kontoinhaber dar. Es gibt jedoch nicht selten Fälle, in denen Bezieher von Grundsicherungsleistungen Gelder auf Auslandskonten geschafft haben, etwa auch nach Insolvenzen. Sie müssen nun befürchten, dass die Auslandskonten bekannt werden und Rückforderungsbescheide des Jobcenters erlassen werden.