Briefkastenanschrift und Vorsteuerabzug

Mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2018 – VR 25/15 – hat das Gericht seine Rechtsprechung geändert. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht mehr voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht nunmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Die alte – nunmehr abgeänderte – Rechtsprechung hatte vorausgesetzt, dass ein Rechnungsempfänger, wenn er seinen Vorsteuerabzug nicht riskieren wollte, prüfen musste, ob sein leistender Vertragspartner unter der in der Rechnungsanschrift auch tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Das war eine im Zeitalter des Internet und des Online – Handels ersichtlich unzumutbare Anforderung. Von sich aus hätte der Bundesfinanzhof seine restriktive Rechtsprechung nicht aufgegeben, wenn der EuGH es nicht von ihm mit einer Entscheidung vom 15.11.2017 erfordert hätte (C-374/16 und C-375/16).

Unabhängig von dieser Rechtsprechungsänderung bleibt es allerdings dabei, dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige weiß oder wissen musste, dass er in eine Lieferkette einbezogen ist, in der Steuerhinterziehung begangen wird. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen genügt nun allerdings nicht mehr der bloße Hinweis auf eine Briefkastenanschrift des Lieferers.

Finanzbeamter und Steuerhinterziehung = Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Der Vorsteher eines Finanzamtes hatte Steuern verkürzt wegen unzutreffender Angaben über das Zusammenleben mit seiner damaligen Ehefrau, was ihm die günstigere Veranlagungsart „Zusammenveranlagung“ verschaffte. Er war von den Strafgerichten zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das ausreichen lassen, um ihm im Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 – sogar erklärt, dass die Höhe der verkürzten Steuer für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens unerheblich sei.

Das Gericht wies weiterhin darauf hin, dass im Disziplinarverfahren grundsätzlich eine Bindungswirkung an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren besteht (§ 57 BDG).

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Beamte im Strafverfahren um den Sachverhalt kämpfen müssen. Das Disziplinargericht wird im anschließen Disziplinarverfahren einen anderen Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen.

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung und Untreue nicht vergleichbar

Der Bundesgerichtshofs hatte in einem Urteil vom 02.12.2008 -1 StR 416/08 – für Fälle der Steuerhinterziehung erklärt:

„Jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag wird die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine (ergänze: zur Bewährung) aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.“

In einer neuen Entscheidung des BGH vom 14.03.2018 -2 StR 416/16- weist das Gericht darauf hin, dass diese Grundsätze der Strafzumessung nicht auf den Straftatbestand der Untreue übertragen werden können.