Schweigerecht

Die ermittelnden Polizeibeamten müssen Beschuldigte vor Vernehmungen auf ihr Schweigerecht hinweisen. Geschieht das nicht, sind die Angaben von Beschuldigten grundsätzlich im Strafverfahren nicht verwertbar (vgl. § 136 BGB). Weiterhin dürfen Beschuldigte während einer Vernehmung vom Vernehmungsbeamten nicht getäuscht werden. Auch täuschungsbedingte Angaben sind nicht verwertbar (vgl. § 136a StPO).

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 06.03.2018 – 1 StR 277/17 – einen Fall zu entscheiden, indem die Angeklagten nur wegen ihrer Geständnisse überführt werden konnten. Diese Geständnisse hatten sie jedoch nicht in Vernehmungen abgegeben, sodass die §§ 136 und 136a StPO nicht anwendbar waren. Er stellte sich dennoch die Frage nach der Verwertbarkeit der Geständnisse.

Mutter und Tochter hatten ein Haus angezündet. Sie waren am Tatort verdächtigt worden, beriefen sich aber nach Belehrung durch die eintreffenden Polizeibeamten auf ihr Schweigerecht. Da die Mutter vor der Tat eine Überdosis Antidepressiva eingenommen hatte und der Verdacht auf Rauchvergiftungen bestand, wurden die beiden Beschuldigten von Polizeibeamten ins Krankenhaus begleitet.

Die Mutter legte gegenüber dem dort behandelnden Arzt ein Geständnis ab. Der Arzt berief sich später auf sein ärztliches Schweigerecht. Während des Gespräches zwischen Arzt und Patient war jedoch auch eine Polizeibeamtin anwesend, von der die Beschuldigte annahm, sie gehöre zum ärztlichen Personal.

Der Bundesgerichtshof sah die Zeugenaussage der Polizeibeamtin über das Geständnis der Beschuldigten nicht als verwertbar an, weil sie unter schweren Antidepressiva stand, sich zuvor auf ihr Schweigerecht berufen hatte und die Polizeibeamtin – in ihrer Rolle unbekannt – im Behandlungszimmer verblieb. Außerdem musste die Beschuldigte sich gegenüber dem Arzt zu den Umständen des Brandes äußern, damit eine sinnvolle ärztliche Behandlung eingeleitet werden konnte. Das hatte die Polizeibeamtin ausgenutzt.

Am folgenden Tag bat die Mutter einen Polizeibeamten an ihr Krankenhausbett, um sich über den Gesundheitszustand der Tochter zu erkundigen. Dabei hatte sie erneut darüber gesprochen, dass „wir alles angezündet haben“. Die Zeugenaussage des Polizeibeamten über diese Angabe sah der Bundesgerichtshof demgegenüber jedoch als verwertbar an, weil die Beschuldigte den Polizeibeamten selbst an das Bett gebeten hatte und sie sich unbeeinflusst von Ärzten und Medikamenten gegenüber dem Beamten in Kenntnis von dessen Rolle geäußert hatte.

Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung sieht der Bundesgerichtshof in seinem Urteil als Ausfluss des Grundrechtes der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG an. Ob diese verfassungsrechtliche Position eines Angeklagten verletzt ist mit der Folge der Unverwertbarkeit von Aussagen über Geständnisse prüft das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls, wie die Entscheidung sehr anschaulich macht. Leider ist damit einer wenig berechenbaren Rechtsprechung im Einzelfall der Weg bereitet.

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