Finanzbeamter und Steuerhinterziehung = Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Der Vorsteher eines Finanzamtes hatte Steuern verkürzt wegen unzutreffender Angaben über das Zusammenleben mit seiner damaligen Ehefrau, was ihm die günstigere Veranlagungsart „Zusammenveranlagung“ verschaffte. Er war von den Strafgerichten zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das ausreichen lassen, um ihm im Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 27.12.2017 – 2 B 18/17 – sogar erklärt, dass die Höhe der verkürzten Steuer für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens unerheblich sei.

Das Gericht wies weiterhin darauf hin, dass im Disziplinarverfahren grundsätzlich eine Bindungswirkung an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren besteht (§ 57 BDG).

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Beamte im Strafverfahren um den Sachverhalt kämpfen müssen. Das Disziplinargericht wird im anschließen Disziplinarverfahren einen anderen Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen.

Apotheken – Erlaubnis und Steuerhinterziehung

Das VG Aachen hat in einem Urteil vom 06.07.2018 – 7 K 5905/17 – den Widerruf einer Apotheken-Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit als rechtmäßig bestätigt.

Der Kläger war als Apotheker wegen Steuerhinterziehung von etwa 240.000 € zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Sein Geständnis und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer halfen ihm nicht, wobei gegen ihn auch ins Gewicht fiel, dass er in seinem Abrechnungssystem eine Manipulationssoftware verwendet hatte.

Die Entscheidung zeigt, dass Unzuverlässigkeit im Sinne des Apothekenrechts nicht zwingend voraussetzt, dass eine spezifisch apothekenrechtliche Pflicht verletzt worden ist. Es kann auch der Verstoß gegen eine steuerliche Pflicht genügen. Letztlich sind jedoch immer die Umstände des einzelnen Falles entscheidend.

Taxigenehmigung und Steuerhinterziehung

Das VG Köln hat in einem Beschluss vom 15.06.2018 – 18 L 557/18 – den Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen bestätigt. Dem Taxiunternehmer wurde vorgeworfen, Steuern hinterzogen zu haben. Aus dem Bericht der Steuerfahndung ergab sich, dass Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in großem Umfang nachhaltig über einen längeren Zeitraum verletzt worden sein sollten, Schichtzettel vernichtet, Umsätze verschwiegen und Löhne schwarz ausbezahlt worden sein sollten. Die Steuernachforderungen beliefen sich auf etwa 100.000 €. Ohne eine strafgerichtliche Verurteilung abzuwarten, hielt das Gericht den Widerruf der Genehmigung für rechtmäßig. Der Taxiunternehmer sei steuerlich unzuverlässig, so das Gericht.

Steuerhinterziehung und Verjährung in Erbfällen

Es kommt nicht selten vor, dass Erben feststellen, dass der Erblasser unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat. Am häufigsten sind in der Praxis die Fälle, in denen Kapitaleinkünfte aus dem Ausland verheimlicht worden sind. Die Erben sind nunmehr ihrerseits verpflichtet, die verschwiegenen Kapitaleinkünfte des Erblassers nachträglich zu erklären (vgl. § 153 Abs. 1 S. 2 AO). Unterlassen sie das, begehen sie eine Steuerhinterziehung. Das hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern führt auch steuerlich dazu, dass sich die Festsetzungsfrist für die hinterzogene Steuer auf zehn Jahr verlängert (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 29.08.2017 – VIII R 32/15 – entschieden, dass diese verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist nicht nur für den Erben gilt, der im vorgenannten Sinne Steuern hinterzogen hat, sondern auch für einen gutgläubigen Miterben.

Das führte dazu, dass im Streitfall gegen einen gutgläubigen Miterben, der also niemals wusste, dass Kapitaleinkünfte unvollständig durch den Erben angegeben worden waren, noch im Jahre 2007 Steuern für den Zeitraum 1995 vom Finanzamt nachgefordert werden konnten! Die Steuererklärungen waren für das Jahr 1995 im Jahr 1997 abgegeben worden, sodass im Jahr 2007 die zehnjährige Verjährung noch nicht abgelaufen war.